| § 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "natürlich leben".
Er hat seinen Sitz in Potsdam.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist : "Die Verbreitung und Förderung Naturheilkundlichen
Wissens"; d.h.:
1. Der Verein verbreitet Naturheilkundliches Wissen unter den Vereinsmitgliedern
sowie in allen Bevölkerungsschichten und Altersgruppen zum Zwecke
der Selbsthilfe und zur Vorbeugung von Erkrankungen.
2. In Form von:
Infomationsveranstaltungen
vertiefenden Seminaren
Workshops und
Vorträgen
wird altes und neues Wissen aus der Naturheilkunde anwendbar gemacht,
so dass auch der Verein dazu beiträgt, die Gesundheit der Vereinsmitglieder
und der Bevölkerung nachhaltig zu stärken und somit zukünftig den
Krankenstand weiter zu senken.
3. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Kinder-und Jugendarbeit
gelegt. Der Verein leistet damit einen erheblichen Beitrag zur Gesundheitserziehung.
4. Der Verein forscht auf neuesten Gebieten der Naturheilkunde,um
die Wirksamkeit wenig bekannter, aber sehr erfolgreicher Naturheilmethoden,
durch umfangreiche Studien belegen zu können und sie dann den Vereinsmitgliedern
und der Bevölkerung bekannt machen zu können. Das betrifft insbesondere
chronische Erkrankungen wie: Allergien, Asthma, Hauterkrankungen,
Rheuma, Krebs u.a.
5. Dies geschieht in Form von:
Vorstudien,
Zwischenstudien
Hauptstudien
jährliche Forschungskonferenz
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt "Steuerbegünstigte
Zwecke". Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendt werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Rumpfgeschäftsjahr
endet am 31.12.2000
§ 5 Mitgleidschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische
Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen
Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch schriftliche
Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres, wobei die Austrittserklärung
spätesten bis zum 30.09. des Kalenderjahres an ein Vorstandsmitglied
zu richten ist, oder durch Ausschluss aus dem Verein (wegen Verstoßes
gegen Vereinsinteressen) durch Beschluß des Vorstandes. Vor dem
Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich
zu begründen. Innerhalb eines Monats nach Zugang kann das Mitglied
Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages
und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1.Vorstand
2. Mitgliederversammlung
Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
Ein Mitglied kann nur e i n e m Organ angehören.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Erstem Vorsitzenden
Zweitem Vorsitzenden
Der erweiterte Vorstand besteht noch zusätzlich aus:
Schatzmeister
Beisitzern
Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt.
Bei Rechtsgeschäften von mehr als € 2500 ,- müssen sie die
Zustimmung des erweiterten Vorstandes einholen. Der Vorstand ist
für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
einem anderen Organ zugewiesen werden.
Er ist zuständig vor allem für:
die laufenden Geschäfte des Vereins
die Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und den Ablauf
der Mitgliederversammlung
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
die Aufstellung des Haushaltsplanes
der Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins
der Erstellung des Jahresberichtes
die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus,wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes.
Die Sitzungen werden vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen.
Eine Tagesordnung muß nicht vorliegen. Der Vorstand ist beschlußfähig.
wenn mindesten 5 seiner Mitglieder anwesend sind .Er entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des ersten Vorsitzenden ,diese zählt dann doppelt. Bei
Abwesenheit der ersten Vorsitzenden zählt die Stimme des zweiten
Vorsitzenden bei Stimmengleichheit doppelt. Der Vorstand hat Anspruch
auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen
Pflichten entstehen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Die Vergütungshöhe
soll sich an den Daten der Firma Kienbaum "Vergütungsberatung" orientieren,
die jährlich in Studien und Fachzeitschriften veröffentlicht wird.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom ersten Vorsitzende unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche
Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben :
Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
Beschlußfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Feststellung des Mitgliedsbeitrages
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Weitere Aufgaben. die sich aus der Satzung und dem Gesetz ergeben
Der Vorstand muß unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen,
wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich,
mit Angabe von Grund und Zweck, fordern oder wenn das Vereinsinteresse
ein Mitgliederversammlung erfordert.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen
und vom Protokollleiter und Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Kassenprüfer,
die die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit
überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der Ausgaben.
Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung
mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vereinsvermögen an einen steuerbegünstigten Verein,
der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem gemeinnützigen
anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger
über. Die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen
Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger muss gewährleistet sein.
Potsdam , d. 29.11.2000 |